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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §850;Rechtssatz
Nur in einem Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenze gem § 850 ABGB kann mit einer endgültigen Rechtskraftwirkung der Verlauf der Grenze festgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009