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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Richtlinien - wie zB das Baumerkblatt betreffend Immissionsschutz in der Tierhaltung - stellen bloß eine Anleitung für den notwendigsten Immissionsschutz in der Nutztierhaltung beim Bau von Ställen dar; Richtlinien sind sohin grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132, und E 29.8.1995, 94/05/0232). Der Sachverständige kann derartige Richtlinien als Grundlage seines Gutachtens heranziehen, wenn sie die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte für die jeweiligen Widmungskategorien wiedergeben; dies ist jedoch im Gutachten in schlüssig nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009