RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Richtlinien - wie zB das Baumerkblatt betreffend Immissionsschutz in der Tierhaltung - stellen bloß eine Anleitung für den notwendigsten Immissionsschutz in der Nutztierhaltung beim Bau von Ställen dar; Richtlinien sind sohin grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132, und E 29.8.1995, 94/05/0232). Der Sachverständige kann derartige Richtlinien als Grundlage seines Gutachtens heranziehen, wenn sie die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte für die jeweiligen Widmungskategorien wiedergeben; dies ist jedoch im Gutachten in schlüssig nachvollziehbarer Weise zu begründen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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