RS Vwgh 1996/9/17 92/14/0054

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/20 92/13/0112 1

Stammrechtssatz

Weder rechtliche noch wirtschaftliche Beziehungen zwischen verschiedenen Steuersubjekten (hier: GmbH, Gesellschafter) führen dazu, ihnen im Abgabenverfahren des jeweils anderen Steuersubjektes Parteistellung zu gewähren. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein und derselbe Sachverhalt bei zwei oder mehreren Steuersubjekten abgabenrechtliche Bedeutung haben kann. So stehen zB den Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen häufig Betriebseinnahmen anderer Steuerpflichtiger gegenüber, ohne daß dies eine wechselseitige Parteistellung im Abgabenverfahren zur Folge hätte. Auch ein allfälliges zusätzliches Naheverhältnis, wie es zwischen Angehörigen oder auch zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bestehen kann, ist für die Parteistellung im Abgabenverfahren ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140054.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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