RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0228

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Genauso wie die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf Gutachten von Sachverständigen dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG entspricht, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135, und E 13.3.1991, 90/03/0038), ist auch der Verweis auf ein dem Bescheid angeschlossenes Formblatt, das die "Allgemeinen Vorschreibungen für die Genehmigung von Bauvorhaben" enthält, zulässig, weil sich der Inhalt der so vorgeschriebenen Auflage eindeutig aus dieser Beilage ergibt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050228.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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