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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Genauso wie die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf Gutachten von Sachverständigen dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG entspricht, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0135, und E 13.3.1991, 90/03/0038), ist auch der Verweis auf ein dem Bescheid angeschlossenes Formblatt, das die "Allgemeinen Vorschreibungen für die Genehmigung von Bauvorhaben" enthält, zulässig, weil sich der Inhalt der so vorgeschriebenen Auflage eindeutig aus dieser Beilage ergibt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050228.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009