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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/13/0045 2Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des § 280 BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X01Im RIS seit
20.11.2000