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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige betreibt ein gewerbliches Unternehmen iSd § 2 HGB. Sie hat daher der Eintragung in das (vormalige) Handelsregister bedurft, um eine Kommanditgesellschaft zu werden. Bis zur Eintragung galt sie jedoch als GesBR (Hinweis Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, fünfte Auflage, 144) und war als solche auf Grund ihres wirtschaftlichen Auftretens nach außen (hier durch Instandhaltung und Vermietung eines Schiffes) als Umsatzsteuersubjekt anzusehen (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes, I, fünfte Auflage, 339).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140060.X01Im RIS seit
20.11.2000