RS Vwgh 1996/9/17 95/14/0052

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann sowohl im zeitlichen Geltungsbereich der LiehabereiV - dies läßt sich aus § 4 Abs 4 LiebhabereiV ableiten - als auch vor diesem Geltungszeitraum nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Die von vornherein geplante zeitliche Beschränkung kann sich dabei auch auf den Zeitraum der Beteiligung beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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