RS Vwgh 1996/9/17 95/14/0052

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §4 Abs4;

Rechtssatz

Wenn der Gesellschaftsvertrag im gegenständlichen Fall festlegt, daß die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wird, die Gesellschafter jedoch erstmals zum 31.12.1999 die Kündigung der Gesellschaft aussprechen können, so weist diese Vereinbarung für sich allein weder hinsichtlich der Gesellschafter noch hinsichtlich der Gesellschaft auf eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung der Betätigung hin. Auch die Nichtvorlage einer Prognose über die Gewinnentwicklung ist für sich kein Indiz für eine beabsichtigte zeitliche Beschränkung der Beteiligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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