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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat nur dann ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer vorgeschriebenen Bebauungsdichte, wenn die Abstände zu den Grundstückgrenzen und die Gebäudehöhe nicht festgelegt sind (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050204.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009