RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0204

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat nur dann ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung einer vorgeschriebenen Bebauungsdichte, wenn die Abstände zu den Grundstückgrenzen und die Gebäudehöhe nicht festgelegt sind (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050204.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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