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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die im § 116 Abs 2 zweiter Satz NÖ BauO 1976 vorgesehene Zuständigkeitsübertragung im Einzelfall stellt eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG dar, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Hinweis E VfGH 17.6.1986, VfSlg 10912). Auch wenn im betreffenden Vorstellungsverfahren primär Rechtsfragen zu lösen sind, läßt sich nicht ausschließen, daß die Zuständigkeitsübertragung iSd § 116 Abs 2 NÖ BauO 1976 im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen sein kann, wenn bei Prüfung von Verfahrensrügen unter Umständen Ermittlungen stattfinden mußten.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050231.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014