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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch iSd § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 steht, sind alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, nur auf diese Weise kann, dem Sinn der Übergangsbestimmung des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 entsprechend, ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064, und E 26.3.1996, 93/05/0242; hier kann unter dem Blickpunkt des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe mit dem Baugrundstück als Bezugsbereich nicht das Auslangen gefunden werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050164.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009