RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 94/05/0173 3 (hier betreffend § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 und § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne bedarf der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Bezogen auf den Geltungsbereich der OÖ BauO 1976 heißt dies, das Vorbringen muß auf einen oder mehrere der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 erwähnten Alternativtatbestände Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zB durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchsstoffe), Lärm oder Erschütterungen gestützt sein oder auf eine andere Weise (konkretisiert behauptete) auftretende Einwirkung abgestellt sein. Der Nachbar hat mit seinen Einwendungen konkret darzutun, welche über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung und/oder welche Gefährdung aus der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für ihn entstehen könnte (Hinweis E 29.4.1986, 85/06/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050099.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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