Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 94 Abs 3 Bgld BauO iVm § 63 Abs 2 Bgld BauO und § 86 Abs 1 Bgld BauO verpflichten die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Folgen erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist (Hinweis E 25.6.1996, 96/05/0053), und daß die im § 86 Abs 1 Bgld BauO aufgezählten baulichen Maßnahmen so weit entfernt sind, daß sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen. Aus § 94 Abs 3 Bgld BauO iVm § 63 Abs 2 Bgld BauO und § 86 Abs 1 Bgld BauO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung und Belästigung durch Insekten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009