RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0105

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Burgenland
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L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §63 Abs2;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 94 Abs 3 Bgld BauO iVm § 63 Abs 2 Bgld BauO und § 86 Abs 1 Bgld BauO verpflichten die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Folgen erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist (Hinweis E 25.6.1996, 96/05/0053), und daß die im § 86 Abs 1 Bgld BauO aufgezählten baulichen Maßnahmen so weit entfernt sind, daß sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen. Aus § 94 Abs 3 Bgld BauO iVm § 63 Abs 2 Bgld BauO und § 86 Abs 1 Bgld BauO erwächst daher dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung und Belästigung durch Insekten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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