RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0126

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs1 idF 1995/471;

Rechtssatz

§ 64 a Abs 1 AVG normiert, daß die Beh den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben kann. Die Beh kann den von ihr erlassenen Bescheid daher NICHT nur iSd Berufungsbegehrens selbst ändern oder ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050126.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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