Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a Abs1 idF 1995/471;Rechtssatz
§ 64 a Abs 1 AVG normiert, daß die Beh den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben kann. Die Beh kann den von ihr erlassenen Bescheid daher NICHT nur iSd Berufungsbegehrens selbst ändern oder ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050126.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009