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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Keine verfassungsrechtliche Bestimmung verwehrt dem Landesgesetzgeber die eigenständige baurechtliche Regelung auch in Ansehung solcher Bauwerke, die bestimmungsgemäß ausschließlich gewerblichen Betriebsanlagen dienen, und er ist insbesondere nicht verpflichtet, vorzusehen, daß in einem solchen Fall eine Baubewilligung erst nach Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden darf (Hinweis E VfGH 8.3.1978, VfSlg 8269). Die NÖ BauO 1976 enthält keine Bestimmung, wonach die Baubehörde verpflichtet wäre, im Falle eines Erfordernisses einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung die Baubewilligung erst nach Vorliegen einer derartigen Genehmigung zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050163.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009