RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0163

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtliche Bestimmung verwehrt dem Landesgesetzgeber die eigenständige baurechtliche Regelung auch in Ansehung solcher Bauwerke, die bestimmungsgemäß ausschließlich gewerblichen Betriebsanlagen dienen, und er ist insbesondere nicht verpflichtet, vorzusehen, daß in einem solchen Fall eine Baubewilligung erst nach Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden darf (Hinweis E VfGH 8.3.1978, VfSlg 8269). Die NÖ BauO 1976 enthält keine Bestimmung, wonach die Baubehörde verpflichtet wäre, im Falle eines Erfordernisses einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung die Baubewilligung erst nach Vorliegen einer derartigen Genehmigung zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050163.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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