RS Vwgh 1996/9/17 92/14/0081

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (die Sachbescheide sind laut Erklärungen ergangen; beim Abgabepflichtigen handelt es sich um einen Rechtsanwalt) zwölf Tage als angemessene Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel angesehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140081.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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