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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §275;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (die Sachbescheide sind laut Erklärungen ergangen; beim Abgabepflichtigen handelt es sich um einen Rechtsanwalt) zwölf Tage als angemessene Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel angesehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140081.X03Im RIS seit
20.11.2000