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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Ebenso wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises nicht aufzukommen hat (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977), dürfen der Partei gem § 76 Abs 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0078, und E 19.6.1990, 89/04/0219).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050231.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014