RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0231

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Ebenso wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises nicht aufzukommen hat (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977), dürfen der Partei gem § 76 Abs 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (Hinweis E 19.12.1989, 86/07/0078, und E 19.6.1990, 89/04/0219).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietGebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050231.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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