RS Vwgh 1996/9/17 96/05/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §63 Abs1;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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