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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Emissionen eines als zulässig erkannten Betriebes, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0004). Cafes, Restaurantes und Gasthäuser dürfen grundsätzlich nicht nur außerhalb des Wohngebietes errichtet werden, da ein Wohngebiet, in dem es keinerlei Infrastruktur gibt, wozu eben auch Gaststätten und Cafes gehören, nicht Ziel des OÖ ROG ist. Die Schranke, die das Gesetz für Bauten und sonstige Anlagen, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen, liegt nach dem OÖ ROG dort, wo die Benützung derselben Gefahren oder unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung bedeuten würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050220.X06Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009