RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Emissionen eines als zulässig erkannten Betriebes, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0004). Cafes, Restaurantes und Gasthäuser dürfen grundsätzlich nicht nur außerhalb des Wohngebietes errichtet werden, da ein Wohngebiet, in dem es keinerlei Infrastruktur gibt, wozu eben auch Gaststätten und Cafes gehören, nicht Ziel des OÖ ROG ist. Die Schranke, die das Gesetz für Bauten und sonstige Anlagen, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen, liegt nach dem OÖ ROG dort, wo die Benützung derselben Gefahren oder unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung bedeuten würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050220.X06

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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