Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer stichprobenweisen Überwachung des Briefverkehrs eines SchubhäftlingsRechtssatz
Die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Verdachts (etwa daß sich der Fremde einem ihm geltenden behördlichen Verfahren zu entziehen sucht) stellt einen entscheidenden Punkt bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer stichprobenweisen Überwachung des Briefverkehrs eines Schubhäftlings dar (siehe E v 08.03.94, G112/93).
Der angefochtene Bescheid vermag sich indes zu dieser Frage auf keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zu stützen. Die belangte Behörde hat vielmehr in diesem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Zuspruch der Kosten auch des Gesetzesprüfungsverfahrens (hier: keine Aufhebung).
Da die Intervention des Beschwerdeführers im Gesetzesprüfungsverfahren zu G112/93 der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der vorliegenden Beschwerdesache gedient hat, waren auch die dadurch verursachten Kosten zuzusprechen (VfSlg. 10828/1986, 11495/1987).
Schlagworte
Strafvollzug, Vollzug Strafe, Briefverkehr, Verwaltungsstrafrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Briefgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1676.1992Dokumentnummer
JFR_10059375_92B01676_01