RS Vfgh 1994/6/25 B1676/92

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Veröffentlicht am 25.06.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
FremdenpolizeiG §5 Abs5
VfGG §88
VStG §53c

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer stichprobenweisen Überwachung des Briefverkehrs eines Schubhäftlings

Rechtssatz

Die Frage des Vorliegens eines entsprechenden Verdachts (etwa daß sich der Fremde einem ihm geltenden behördlichen Verfahren zu entziehen sucht) stellt einen entscheidenden Punkt bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer stichprobenweisen Überwachung des Briefverkehrs eines Schubhäftlings dar (siehe E v 08.03.94, G112/93).

Der angefochtene Bescheid vermag sich indes zu dieser Frage auf keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zu stützen. Die belangte Behörde hat vielmehr in diesem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Zuspruch der Kosten auch des Gesetzesprüfungsverfahrens (hier: keine Aufhebung).

Da die Intervention des Beschwerdeführers im Gesetzesprüfungsverfahren zu G112/93 der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der vorliegenden Beschwerdesache gedient hat, waren auch die dadurch verursachten Kosten zuzusprechen (VfSlg. 10828/1986, 11495/1987).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafvollzug, Vollzug Strafe, Briefverkehr, Verwaltungsstrafrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Briefgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1676.1992

Dokumentnummer

JFR_10059375_92B01676_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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