RS Vwgh 1996/9/17 95/05/0231

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO NÖ 1973 §37;

Rechtssatz

Nur der von einem nicht approbationsbefugten und auch nicht abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigten Organwalter unterschriebene Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für eine Behörde für einen bestimmten Bereich, so ist im Falle einer Überschreitung dieser Befugnis ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (Hinweis B 29.1.1988, 87/17/0245, 0246). Dem Vizebürgermeister kommt gem § 37 NÖ GdO im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters eine Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister zu, und ein von ihm wenn auch in Überschreitung seiner Kompetenz für den Bürgermeister gefertigtes Schriftstück ist diesem zuzurechnen.

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050231.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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