RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0168

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0289 1 (hier: Hat der Besch einen später behaupteten Nachtrunk bei der Atemluftuntersuchung nicht erwähnt, ist es unbedenklich, wenn die belBeh der später aufgestellten Behauptung des Nachtrunkes keinen Glauben schenkt).

Stammrechtssatz

IZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (Hinweis E 12.10.1970, 133/70, und E 12.11.1987, 87/02/0134). Hier hat der Besch trotz früher gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben; daß der Besch anläßlich der Amtshandlung den Nachtrunk (so sein Vorbringen) infolge "Schlaftrunkenheit bzw Übermüdung" nicht erwähnt hat, mußte die belBeh nicht als entscheidungswesentlich ansehen, da der Besch von zwei Gendarmeriebeamten (entsprechend deren Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung) zur Durchführung der Atemluftprobe zum Gendarmerieposten mitgenommen wurde und es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn der Besch trotz des von ihm angeführten körperlichen Zustandes im Zuge der immerhin geraume Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlung auf den Nachtrunk nicht hingewiesen hätte.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030168.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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