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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0122 * EuGH-Zahl: C-318/96 Spar * EuGH-Entscheidung:EuGH 61996CJ0318 19. Februar 1998 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 96/15/0065 E 19. März 1998 Besprechung in:ÖStZ 1996/19, S 468 - 470;Rechtssatz
Der VwGH hat folgenden Beschluss gefaßt:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Verbietet Artikel 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) einem Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe, die in einem festen Satz aus folgender
Bemessungrundlage bemessen wird:
a) der Umsatzsteuer, die auf Grund der an den Abgabepflichtigen für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, geschuldet wird, und
b) der Umsatzsteuer, die vom Abgabepflichtigen auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für sein Unternehmen oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbes für sein Unternehmen geschuldet wird?
2) Verbietet Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG die Erhebung einer in Frage 1 beschriebenen Abgabe?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150065.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016