RS Vwgh 1996/9/18 96/12/0222

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdBG Innsbruck 1970 §12 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §14 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GdBG Innsbruck 1970 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0223 96/12/0225 96/12/0224

Rechtssatz

Das GdBG Innsbruck enthält keine Bestimmung, wonach die Dienstbehörde die Aufforderung zum Dienstantritt zwingend in Bescheidform auszusprechen hat. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes, die typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist, und zwar ungeachtet der mit der bei ungerechtfertigter Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung angedrohten disziplinarrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120222.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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