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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0223 96/12/0225 96/12/0224Rechtssatz
Das GdBG Innsbruck enthält keine Bestimmung, wonach die Dienstbehörde die Aufforderung zum Dienstantritt zwingend in Bescheidform auszusprechen hat. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes, die typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist, und zwar ungeachtet der mit der bei ungerechtfertigter Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung angedrohten disziplinarrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120222.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010