RS Vwgh 1996/9/18 95/03/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs3;
AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/18 95/03/0209 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ERWACHSENE Barauslagen iSd § 76 Abs 1 und § 64 Abs 3 VStG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die FESTSETZUNG der Sachverständigengebühren gem § 53a Abs 1 AVG in Form der Erlassung eines - gem § 53a Abs 3 AVG mit Berufung an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat (hier: Die bloße Unterfertigung der Honorarnote eines Sachverständigen durch das zuständige Organ ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen iSd § 53a AVG; diese setzt jedenfalls eine rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030230.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten