RS Vwgh 1996/9/18 95/12/0027

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z1;
DGO Graz 1957 §74b Abs5;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 impl;
GehG 1956 §30a Abs5 impl;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Verwendungsabgeltung für Vertretungstätigkeiten ist grundsätzlich unabhängig von der verwendungsgruppenmäßigen Einstufung des Vertretenen zu sehen. Voraussetzung für den bescheidmäßigen Abspruch über eine Verwendungsgruppenzulage bzw Verwendungsabgeltung ist aber die ordnungsgemäße Erhebung und Feststellung der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120027.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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