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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98; Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;Rechtssatz
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, Wien 1992, 21 ff). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft (Hinweis Fellner, § 2 KommStG Tz 65; Taucher, die Kommunalsteuer, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Steuerreform 1993, 158; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I/5, 453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150121.X04Im RIS seit
07.06.2001