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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1;Rechtssatz
Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 im Ermessen der Dienstbehörde. Dem folgend ist daher primär zu prüfen, ob dem beantragten Karenzurlaub zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Erst wenn im gebundenen Bereich in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhoben worden ist, daß keine zwingenden dienstlichen Gründe dem beantragten Karenzurlaub entgegenstehen, ist Platz für eine Ermessensentscheidung gegeben.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120226.X01Im RIS seit
20.11.2000