RS Vfgh 1994/6/25 G83/93, G84/93

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Veröffentlicht am 25.06.1994
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AbfallwirtschaftsG §45 Abs6
GewO 1973 §77 Abs4
GewO 1973 §353 Abs1 litc
GewO 1973 §376 Z11

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Ausnahmeregelungen für die Genehmigungspflicht gewerblicher Betriebsanlagen im AbfallwirtschaftsG mangels rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen, abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlung von Altanlagen und neuen Betriebsanlagen; verfassungskonforme Auslegung der Stichtagsregelung hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes für die Betreiber bestimmter Anlagen; analoge Anwendung dieser Verpflichtung auf eine bestimmte Beschäftigtenzahl erst nach dem Stichtag überschreitende Altanlagen

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §45 Abs6 AbfallwirtschaftsG betreffs Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gewerblicher Betriebsanlagen.

Da die zweitantragstellende Gesellschaft nach den Antragsvorbringen keine den Rechtspflichten der angefochtenen Bestimmungen unterliegende Betriebsanlage betreibt, ist durch diese Bestimmungen kein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre möglich, mag sie auch persönlich haftende Gesellschafterin der erstantragstellenden Gesellschaft sein (vgl. auch VfSlg. 11454/1987).

Soweit die Aufhebung des §376 Z11 Abs4 GewO 1973 beantragt wird, ist der Antrag der erstantragstellenden Gesellschaft zulässig. Die Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes sowie zu dessen Vorlage an die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz; ihre Vernachlässigung führt zur Einleitung von Strafverfahren. Ein derartiges Strafverfahren zur Erwirkung eines letztlich vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheides ist der erstantragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar (VfSlg. 8396/1978, 9253/1981, 9826/1983, 11454/1987).

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §376 Z11 Abs4 GewO 1973, in eventu einzelner Wortfolgen dieser Bestimmung.

Es ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt, daß Altanlagen im Hinblick auf die bereits erworbene Betriebsberechtigung und die für den Betrieb der Anlage getätigten Investitionen vom Gesetzgeber abfallwirtschaftsrechtlich anders behandelt werden als Betriebsanlagen, bei denen das Verfahren zur Genehmigung ihrer Errichtung oder Änderung noch nicht abgeschlossen ist.

Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, hätte sich der Gesetzgeber für den Entfall der Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts damit begnügt, auf einen einzigen (Stich-)Tag abzustellen, an dem in der Altanlage mit nicht mehr als einhundert Arbeitnehmern das Auslangen gefunden wird, mag auch dieselbe Anlage von ihrer Dimension her beim dem Stichtag nachfolgenden Betrieb einer größeren Zahl von Arbeitnehmern und dementsprechend eines Abfallwirtschaftskonzeptes bedürfen.

Der Grundsatz verfassungskonformer, mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Anwendung der Bestimmung des §376 Z11 Abs4 GewO 1973 gebietet jedoch, daß nicht nur die Inhaber von Betriebsanlagen, die bereits zum 01.07.90 die Zahl von einhundert dort beschäftigten Arbeitnehmern überschritten haben, sondern auch die Inhaber aller jener Altanlagen, die erst später diese für die Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes gesetzlich festgelegte Grenze erreicht haben und erreichen, von der diesbezüglichen Verpflichtung betroffen sind. Dieser analogen Anwendung der Verpflichtung zur Erstellung und zur Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes auf Altanlagen, die - wann auch immer - nach dem 01.07.90 die Zahl von einhundert Arbeitnehmern überschritten haben (mag diese Zahl auch später wieder unter die genannte Grenze gefallen sein), steht auch der Wortlaut des §376 Z11 Abs4 GewO 1973 nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • G 83,84/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.1994 G 83,84/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Abfallwirtschaft, Gewerberecht, Betriebsanlage, Übergangsbestimmung, Stichtag (Betriebsanlage Abfallwirtschaft), Auslegung verfassungskonforme, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G83.1993

Dokumentnummer

JFR_10059375_93G00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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