RS Vwgh 1996/9/18 95/12/0138

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs3;
DVG 1984 §9 Abs4;
RGV 1955 §35e;
RGV 1955 §36 Abs1;

Rechtssatz

Im Mandatsverfahren ist auf Grund der Vorstellung der Verfahrensgegenstand durch das Dienstrechtsmandat bestimmt. Hat daher die belBeh auf Grund des Begehrens des Beamten auf bescheidmäßige Absprache über die Reiserechnung mit Dienstrechtsmandat über die GESAMTE Reiserechnung abgesprochen (hier: sowohl in der Frage der Reisedauer als auch bei verschiedenen Gebühren - nicht nur der Umzugsvergütung - wurden Änderungen bei der Reiserechnung vorgenommen) hat sie auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung (hier: in Ansehung der Umzugsvergütung) diese Entscheidung IM GESAMTEN und nach Erhebungen und Feststellungen in allen Punkten des Abspruches zu überprüfen, weil der Ausspruch über die Gesamtgebühr im Dienstrechtsmandat gem § 9 Abs 4 DGV 1984 rechtswirksam geblieben ist und einer anderen Teilentscheidung entgegensteht (hier: inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil nur über die Umzugsvergütung abgesprochen und gleichzeitig die Vorstellung abgewiesen wurde).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120138.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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