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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Mandatsverfahren ist auf Grund der Vorstellung der Verfahrensgegenstand durch das Dienstrechtsmandat bestimmt. Hat daher die belBeh auf Grund des Begehrens des Beamten auf bescheidmäßige Absprache über die Reiserechnung mit Dienstrechtsmandat über die GESAMTE Reiserechnung abgesprochen (hier: sowohl in der Frage der Reisedauer als auch bei verschiedenen Gebühren - nicht nur der Umzugsvergütung - wurden Änderungen bei der Reiserechnung vorgenommen) hat sie auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung (hier: in Ansehung der Umzugsvergütung) diese Entscheidung IM GESAMTEN und nach Erhebungen und Feststellungen in allen Punkten des Abspruches zu überprüfen, weil der Ausspruch über die Gesamtgebühr im Dienstrechtsmandat gem § 9 Abs 4 DGV 1984 rechtswirksam geblieben ist und einer anderen Teilentscheidung entgegensteht (hier: inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil nur über die Umzugsvergütung abgesprochen und gleichzeitig die Vorstellung abgewiesen wurde).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120138.X03Im RIS seit
11.07.2001