RS Vwgh 1996/9/18 96/15/0121

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98; Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;

Rechtssatz

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 Teilstrich 2 und aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 ergibt, ist der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, daß es zwar auf die Weisungsgebundenheit - ansonsten ein wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses - nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der GmbH (im Ausmaß von 50 Prozent oder mehr oder aufgrund der Vereinbarung einer Sperrminorität) fehlt, daß aber im übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150121.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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