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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Antrag eines Beamten auf Ausbezahlung von Bezügen für die Zeit VOR der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist bereits im Ansatz verfehlt, weil er in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Allerdings ist es verfehlt, einen solchen Antrag deshalb mangels Parteistellung zurückzuweisen, das Begehren ist dienstrechtlicher Natur; gem § 3 DVG 1984 wird der Beamte Partei des hiedurch ausgelösten Dienstrechtsverfahrens (Hinweis E 31.5.1996, 95/12/0280). Darauf, ob der Antrag inhaltlich berechtigt oder unberechtigt ist, kommt es für die Parteistellung nicht an.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120061.X01Im RIS seit
20.11.2000