RS Vwgh 1996/9/18 96/12/0061

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §62;
DVG 1984 §3 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag eines Beamten auf Ausbezahlung von Bezügen für die Zeit VOR der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist bereits im Ansatz verfehlt, weil er in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Allerdings ist es verfehlt, einen solchen Antrag deshalb mangels Parteistellung zurückzuweisen, das Begehren ist dienstrechtlicher Natur; gem § 3 DVG 1984 wird der Beamte Partei des hiedurch ausgelösten Dienstrechtsverfahrens (Hinweis E 31.5.1996, 95/12/0280). Darauf, ob der Antrag inhaltlich berechtigt oder unberechtigt ist, kommt es für die Parteistellung nicht an.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120061.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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