Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §29 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Versagungsgründen des § 29 Abs 1 lit b bis lit f Tir JagdG 1983, deren Tatbestand ausdrücklich die Rechtskraft der betreffenden Entscheidung verlangt, sieht das Tir JagdG 1983 für den Versagungsgrund des § 29 Abs 1 lit a zweiter Fall Tir JagdG 1983 nicht die Rechtskraft des nach § 12 Abs 1 WaffG erlassenen Waffenverbotes vor. Dies ist deshalb berechtigt, weil die Verhängung eines Waffenverbotes die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Mißbrauches von Waffen voraussetzt und der daraus abgeleiteten Gefährdnung öffentlicher Interessen ein so großes Gewicht beigemessen wird, daß ein solches Verbot zufolge des in § 12 Abs 2 WaffG normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sofort mit seiner Erlassung rechtswirksam wird. Daß ein solcherart rechtswirksames Waffenverbot einen Versagungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte darstellt, findet in dem dem § 29 Abs 1 Tir JagdG 1983 innewohnenden Zweck der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit volle Deckung.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugJagdkarte AusstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030098.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017