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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde darf im Grunde des § 66 Abs 4 AVG im Falle der Verspätung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung nicht ohne gleichzeitige Zurückweisung dieses Schriftsatzes mit der - ersatzlosen - Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorgehen (Hinweis E 11.5.1983, 83/03/0046, 0047).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030045.X02Im RIS seit
20.11.2000