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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §19 Abs2;Rechtssatz
Tritt eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammen, dann manifestiert sich diese Einheit in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird dabei nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen (Hinweis E 29.9.1992, 88/08/0181, VwSlg 13713 A/1992). Auch wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes muß auf eine entsprechende Tatbestandsauslegung zurückgehen. Sie findet ihre äußerste Grenze dort, wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion (der Einzelhandlungen als eine einheitliche Tatbestandsverwirklichung) nicht mehr zuläßt (hier: Die Schutzvorschrift des § 19 Abs 3 Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 stellt auf die Verletzung dieser Vorschrift durch Verwendung des EINZELNEN Taxis ab. Die Kennzeichnung mehrerer Taxis entgegen § 19 Abs 3 Wr Taxi-Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993 stellt daher kein fortgesetztes Delikt dar). Der "Gesamtvorsatz" des Täters ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischen Tun (Hinweis: E 1.7.1977, 901/76, VwSlg 9368 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030076.X03Im RIS seit
20.11.2000