RS Vwgh 1996/9/18 94/03/0158

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/18 94/03/0090 4

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirke, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintrete, bezieht sich nicht bloß auf den Sturztrunk von "großen" Alkoholmengen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030158.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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