Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/18 94/03/0090 4Stammrechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirke, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintrete, bezieht sich nicht bloß auf den Sturztrunk von "großen" Alkoholmengen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung SturztrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030158.X01Im RIS seit
12.06.2001