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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98; Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;Rechtssatz
Der Verweis des § 2 KommStG auf § 22 Z 2 EStG 1988 betrifft nur den zweiten Teil (Teilstrich 2) der letztgenannten Bestimmung (Hinweis Fellner, KommStG, § 2 Tz 61). Das ergibt sich daraus, daß nur diese Bestimmung speziell auf "an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen" abstellt. Zudem ergibt sich aus den ErlRV zu § 2 KommStG, daß Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Art eines Dienstnehmers tätig sind, erfaßt sein sollen; gerade § 22 Z 2 Teilstrich 2 hat aber zur Voraussetzung, daß "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150121.X01Im RIS seit
07.06.2001