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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs4 Z2;Rechtssatz
Ein Anspruch des Beamten auf eine Nebengebühr für Nachtdienste und Wochenenddienste besteht nach dem GehG nur dann, wenn diese Dienste tatsächlich geleistet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120182.X01Im RIS seit
20.11.2000