RS Vwgh 1996/9/18 96/15/0121

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
KommStG 1993 §2;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1997/5, S 89-98; Besprechung in SWK 1997/4, S 82-87;

Rechtssatz

Aus den ERlRV zum AbgÄG 1981, 850 BlgNR XV GP, ergibt sich, daß die Erweiterung des § 22 EStG 1972 alle an einer Kapitalgesellschaft mit mehr als 25 Prozent beteiligten Personen erfassen soll; Voraussetzung sei aber, daß die Tätigkeit die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise, "abgesehen vom in bestimmten Fällen fehlenden Merkmal der Weisungsgebundenheit". Die vorgenannte, mit dem AbgÄG 1981 in das EStG 1972 eingeführte Regelung wurde im Grundsatz in das EStG 1988 übernommen (§ 22 Z 2 Teilstrich 2 und § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150121.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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