RS Vfgh 1994/6/29 B1400/91

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan "3 c" der Landeshauptstadt Salzburg vom 22.10.51 idF der Verordnung des Planungsausschusses vom 16.05.89
Sbg BebauungsgrundlagenG §2 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §3 Abs4
Sbg BebauungsgrundlagenG §7
ReichsgaragenO §11 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit der teilweisen Änderung eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Festlegung der Geschoßflächenzahl und der Höchsthöhe der Bauten

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit der teilweisen Änderung des Bebauungsplanes "3 c" der Landeshauptstadt Salzburg durch Verordnung des Planungsausschusses vom 16.05.89.

Daß die zu betrachtende Änderung des Bebauungsplanes eine verhältnismäßig kleine, aus lediglich zwei Grundstücken bestehende Fläche betrifft, hat nicht die Gesetzwidrigkeit dieser Änderung zur Folge.

Auch der Umstand, daß der Verordnungsgeber die in Rede stehende Änderung des Bebauungsplanes vornahm, um die Verwirklichung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhabens in der geplanten Form zu ermöglichen, belastet, für sich genommen, diese Änderung des Bebauungsplanes noch nicht mit Gesetzwidrigkeit.

Insbesondere im Hinblick auf das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachtende Gebot, für eine sparsame Verwendung von Grund und Boden Sorge zu tragen, kann es nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn der Verordnungsgeber für die hier in Rede stehenden, an einer verkehrsreichen Straße und zugleich an der Ecke zu einer weiteren Straße gelegenen Grundstücke eine Geschoßflächenzahl (0,8) festlegte, die der für die angrenzenden Liegenschaften maßgeblichen Geschoßflächenzahl durchaus vergleichbar ist.

Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführern kritisierte Festlegung von drei Geschoßen. Sie bedeutet keine grundlegende Änderung gegenüber der Stammfassung des maßgeblichen Bebauungsplanes - danach waren zwei Vollgeschoße vorgesehen - und liegt unter den gegebenen Umständen im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes.

Die Ausführungen im Amtsbericht der Magistratsabteilung IX lassen erkennen, daß der Änderung des Bebauungsplanes eine Erhebung der tatsächlichen Gegebenheiten vorausgegangen ist, daß sie auf die Anpassung der zulässigen Bebauung an den vorhandenen Bestand Bedacht nahm, ihr also ein städtebauliches Konzept zugrunde lag, die angestellten Erwägungen mithin nicht unsachlich sind.

Die in §11 Abs2 letzter Satz der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17.02.39, DRGBl I S 219, (ReichsgaragenO) enthaltene, als Norm des Salzburger Landesrechtes in Geltung stehende Vorschrift, wonach Mittel- und Großgaragen von Wohngebäuden einen angemessenen Abstand haben sollen, bildet weder für die Geschoßflächenzahl noch für die Höchsthöhe der Bauten - die jeweils im Bebauungsplan festgelegt werden können bzw festzulegen sind - eine gesetzliche Determinante.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Abänderung (Bebauungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1400.1991

Dokumentnummer

JFR_10059371_91B01400_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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