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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0223 96/12/0225 96/12/0224Rechtssatz
Die amtswegige Erlassung von Bescheiden durch die Dienstbehörde VOR Einbehaltung (angeblich) zu Unrecht ausbezahlter Beträge ist nicht zwingend geboten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120222.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010