Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/02 90/03/0180 2Stammrechtssatz
Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070046.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009