RS Vwgh 1996/9/19 94/07/0046

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/02 90/03/0180 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070046.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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