RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0063

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muß, daß sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des § 10 AVG unterlaufen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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