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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muß, daß sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des § 10 AVG unterlaufen.
Schlagworte
Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009