RS Vfgh 1994/6/29 V71/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 03.10.89, mit der ein weiteres Aufschließungsgebiet innerhalb des Baulandes festgelegt wird
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §2 Abs11

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festlegung zweier als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Grundstücke als Aufschließungsgebiet wegen Widerspruchs zum Krnt GemeindeplanungsG 1982; mangelnde gesetzliche Grundlage für die Festlegung eines Aufschließungsgebietes zur Sicherung einer geplanten Umwidmung der Grundstücke durch Verhinderung einer nach der bestehenden Widmung zulässigen, jedoch mit der in Aussicht genommenen (Sonder-)Widmung nicht im Einklang stehenden Bebauung

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 03.10.89 hinsichtlich der Festlegung zweier als Bauland-Kurgebiet gewidmeten Grundstücke als Aufschließungsgebiet.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der widmungsgemäßen Verwendung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Planerstellung wegen ihrer ungenügenden Erschließung öffentliche Rücksichten entgegengestanden wären (§2 Abs11 lita Krnt GemeindeplanungsG 1982).

Nach §2 Abs11 litb Krnt GemeindeplanungsG 1982 kommt die Festsetzung als Aufschließungsgebiet nur für solche iS des §1 Abs1 leg.cit. unter Bedachtnahme auf den voraussehbaren Baulandbedarf als Bauland festgelegte Flächen in Betracht, an deren Verwendung für Bauzwecke (noch) kein unmittelbarer Bedarf besteht. Daß dies auf die in Rede stehenden Grundstücke zutrifft, ist weder im Verfahren dargetan worden noch sonst erkennbar. Vielmehr ist das Bestehen eines solchen Bedarfes schon aus der - freilich nicht den Intentionen des Gemeinderates entsprechenden - Bauabsicht der Beschwerdeführerin zu ersehen.

Die Festlegung dieser Grundstücke als Aufschließungsgebiet wurde tatsächlich ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen, um eine von der Gemeinde geplante Umwidmung dieser Grundstücke dadurch zu sichern, daß eine nach der bestehenden Widmung zulässige, jedoch mit der in Aussicht genommenen (Sonder-)Widmung nicht im Einklang stehende Bebauung verhindert wird. Hiefür aber bietet weder §2 Abs11 litb des Krnt GemeindeplanungsG 1982 noch eine andere Vorschrift dieses (oder eines anderen) Gesetzes eine rechtliche Handhabe.

Es deutet auch nichts darauf hin, daß es Absicht des Verordnungsgebers gewesen wäre, im Sinne eines Schrittes zur Reduzierung des Baulandes die Bebauung der beiden Grundstücke schlechthin auszuschließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Aufschließungsgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V71.1994

Dokumentnummer

JFR_10059371_94V00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten