RS Vwgh 1996/9/19 96/07/0137

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §2 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §4 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf das Unterbleiben der Ausscheidung eines Grundstückes aus dem Zusammenlegungsverfahren hat nach dem Krnt FlVfLG 1979 niemand einen Anspruch. Dies ergibt sich daraus, daß das Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft als öffentliches Interesse allein von der Behörde unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 1 FlVfLG 1979 zu wahren ist. Die im angefochtenen Bescheid wegen fehlender Parteistellung erfolgte Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid betreffend die Ausscheidung seiner Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren kann die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht nachteilig berühren. Es mangelt daher an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070137.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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