RS Vwgh 1996/9/19 94/07/0031

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs1;

Rechtssatz

Allein der Umstand der Versorgung auch nur eines Nachbargrundstückes bewirkt, daß eine Grundwasserentnahme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis iSd § 10 Abs 1 WRG zum EIGENEN Grunde steht und damit bereits eine über den notwendigen (eigenen) Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellt (Hinweis E 9.2.1961, 2066/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070031.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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