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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs1;Rechtssatz
Allein der Umstand der Versorgung auch nur eines Nachbargrundstückes bewirkt, daß eine Grundwasserentnahme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis iSd § 10 Abs 1 WRG zum EIGENEN Grunde steht und damit bereits eine über den notwendigen (eigenen) Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellt (Hinweis E 9.2.1961, 2066/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070031.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011