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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung einer Abgabe in der Höhe von S 984,-- für das Abstellen eines KFZ in der Kurzparkzone in Wien I gem §1 Abs3 Wr ParkometerG iVm der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 28.02.86, Z Pr.Z.576.
Aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft geht nicht hervor, inwieweit ihr selbst bei Entrichtung der - relativ geringfügigen - Abgabe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Die antragstellende Gesellschaft hat es daher verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B870.1994Dokumentnummer
JFR_10059371_94B00870_01