RS Vfgh 1994/6/29 B870/94

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer Abgabe in der Höhe von S 984,-- für das Abstellen eines KFZ in der Kurzparkzone in Wien I gem §1 Abs3 Wr ParkometerG iVm der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 28.02.86, Z Pr.Z.576.

Aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft geht nicht hervor, inwieweit ihr selbst bei Entrichtung der - relativ geringfügigen - Abgabe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Die antragstellende Gesellschaft hat es daher verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B870.1994

Dokumentnummer

JFR_10059371_94B00870_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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