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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Eine Bevollmächtigung kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers zustande. Es genügt der "Empfang" seiten des Vertreters (interne Vollmachterteilung) oder von seiten eines dritten Kontrahenten oder von seiten der Öffentlichkeit (externe Vollmachterteilung). Richtet eine Partei an einen Bekannten ein schriftliches Ersuchen, einen "Rechtsbeistand" (Vertreter) zu suchen, welcher unter Beilage einer Sachverhaltsdarstellung in der Folge eine Berufung namens der Partei abfassen solle, so bewirkt der "Empfang" durch eine Person, welche die Berufung einzubringen bereit ist, rechtsgültig die Bevollmächtigung.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009