RS Vwgh 1996/9/19 95/19/0063

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bevollmächtigung kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers zustande. Es genügt der "Empfang" seiten des Vertreters (interne Vollmachterteilung) oder von seiten eines dritten Kontrahenten oder von seiten der Öffentlichkeit (externe Vollmachterteilung). Richtet eine Partei an einen Bekannten ein schriftliches Ersuchen, einen "Rechtsbeistand" (Vertreter) zu suchen, welcher unter Beilage einer Sachverhaltsdarstellung in der Folge eine Berufung namens der Partei abfassen solle, so bewirkt der "Empfang" durch eine Person, welche die Berufung einzubringen bereit ist, rechtsgültig die Bevollmächtigung.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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