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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/1071 1Stammrechtssatz
Das Ausmaß der Integration des Fremden ist im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf sein rechtsmißbräuchliches Verhalten (Eingehung einer Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen) zurückzuführen ist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191226.X02Im RIS seit
11.07.2001