RS Vwgh 1996/9/19 95/19/1226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1996
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/1071 1

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Integration des Fremden ist im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf sein rechtsmißbräuchliches Verhalten (Eingehung einer Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen) zurückzuführen ist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191226.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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