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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §2 Abs1;Rechtssatz
Einem Grundstückseigentümer ist nicht das Recht eingeräumt, daß auch seine Grundstücke einem einzuleitenden oder schon eingeleiteten Kommassierungsverfahren mitunterzogen werden, weil das Unterbleiben einer Einbeziehung seiner Grundstücke in das Verfahren seine Rechtsposition nicht berührt und ihm auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch Einbeziehung auch seiner Grundstücke in das Verfahren kein Rechtsanspruch zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070137.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015